Häufig gestellte Fragen (FAQ)

9 häufige Fragen - 9 kompakte Antworten

Die häufigsten Fragen der Nutzer für Sie im Überblick zusammengestellt

Die Frist, innerhalb der die Abrechnung zu erstellen ist, ist in § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Beinhaltet der Nutzungsvertrag eine Umlage der Nebenkosten und leisten Sie eine monatliche Vorauszahlung auf diese, dann ist die WGH verpflichtet, einmal im Jahr eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen.

Die Betriebskostenabrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode Ihnen in schriftlicher Form zugehen. Die Kosten werden nach 30 Tagen fällig. Die Frist für die Prüfung der Nebenkostenabrechnung beträgt zwölf Monate.

Der Mieter kann nicht verlangen, dass die WGH unmittelbar nach dem Auszug oder der Kündigung die Nebenkosten abrechnet. In diesen Fällen beginnt die Abrechnungsfrist erst mit dem Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums.

Der jährliche Rhythmus des Abrechnungszeitraumes ist vom Gesetz vorgegeben und unveränderbar. Kündigen Sie fristgerecht zum Beispiel am 31.05., so beginnt zu diesem Zeitpunkt nicht automatisch die Abrechnungsfrist, sondern erst am Ende des im Nutzungsvertrag festgelegten Abrechnungszeitraumes.

Eine Heizungsanlage hat niemals einen Wirkungsgrad von 100 Prozent. Daher geht ein Teil der von einem Nutzer bezogenen Energie verloren, entweder weil sie aus dem Gebäude entweicht oder weil sie anderen Nutzern zugutekommt, durch deren Räume die Leitungen gehen oder die Wand an Wand mit dem heizenden Nutzer wohnen. Selbst wenn niemand heizt, entstehen durch den Bereitschaftsbetrieb der Heizungsanlage Kosten.

Daher hat der Gesetzgeber bestimmt, dass nur ein Teil der Kosten, nämlich zwischen 50 und 70 Prozent, nach dem Verbrauch abgerechnet werden darf (Verbrauchskosten) und der Rest nach der (beheizbaren) Wohnfläche oder nach dem umbauten Raum umgelegt wird (Festkosten).

Eine Rückzahlung setzt den Austritt durch Kündigung aus der WGH voraus. Die Austrittserklärung erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres und muss der WGH spätestens am 31.12. des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wir das Geschäftsguthaben zum Auseinandersetzungsguthaben. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nicht möglich.

Die Bankverbindungen werden schriftlich verlangt, damit abgesichert ist, dass der Zahlungsempfänger korrekt ist. Es geht bei den Kautionsauszahlungen immerhin um Beträge von teils bis zu mehreren tausend Euro.

Wenn diese Beträge „auf mündlichen Zuruf“ an den falschen Empfänger überwiesen werden, steht der Mietverwalter in der Haftung, da die Banken keinen Abgleich von IBAN und dem entsprechenden Namen des Kontoinhabers durchführen.

Ein Keller gehört zur Mieteinheit, wenn die Nutzung vertraglich festgeschrieben ist. Stellt die WGH einen Kellerraum zur Verfügung und ist dies nicht vertraglich festgehalten, so kann die Nutzung jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Es besteht auch nach längerer Nutzungsdauer kein Gewohnheitsrecht. Für alle WGH-Wohnungen wird Kellerraum oder eine andere Abstellmöglichkeit außerhalb der Wohnung vertraglich angeboten.
Unter den Begriff Kleinreparatur fallen Bagatellschäden und kleine Instandhaltungen (§28 Absatz 3 II. Berechnungsverordnung). Grundsätzlich ist hier die WGH zuständig. Durch eine Klausel im Nutzungsvertrag ist die Kostenlast bis zu 75 Euro je Fall oder zwei Prozent der Jahresmiete auf den Nutzer übertragbar.
Bei einem unbefristeten Nutzungsvertrag beträgt die Kündigungsfrist für den Nutzer drei Monate zum Monatsende. Auf eine Wohndauer kommt es hier nicht an.

Legionellen sind stäbchenförmige Bakterien, die in geringen Konzentrationen im Grundwasser vorkommen und hierüber in die Trinkwasserversorgung gelangen können. Werden Legionellen eingeatmet, zum Beispiel über Wasserdampf beim Duschen, kann der Mensch an einer Legionelleninfektion erkranken.

Das Gesetz sieht bei der Vermietung von Mehrfamilienhäusern alle drei Jahre eine Überprüfung der Warmwasseranlagen vor.

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